Artikel 24 VO (EG) 2009/302

Einsetzen in Netzkäfige

(1) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-Partei der Fischereifahrzeuge, die den Thunfisch gefangen haben, sowie der Kommission binnen einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige einen von einem Beobachter validierten Übernahmebericht. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Der Bericht enthält die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07 über die Mast und Aufzucht von Rotem Thun.

(2) Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat oder der Flaggen-Partei des Fangschiffes mit, dass Roter Thun, der von Schiffen unter seiner bzw. ihrer Flagge gefangen wurde, in Netzkäfige eingesetzt wird.

(3) Der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat fordert den für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 freizulassen, wenn er nach Empfang der Mitteilung gemäß Absatz 2 zu dem Schluss gelangt, dass

a)
das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige eingesetzten Roten Thun verfügte;
b)
die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß vom Fangschiff gemeldet und bei der Berechnung der anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde;
c)
das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben.

(4) Ohne vorherige Genehmigung der Flaggen-Partei oder des für das Fangschiff zuständigen Mitgliedstaats darf mit dem Einsetzen in Netzkäfige nicht begonnen werden.

Roter Thun wird vor dem 31. Juli in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der für den Empfangsbetrieb zuständige Mitgliedstaat oder die zuständige Partei liefern stichhaltige Gründe für eine Verspätung, einschließlich höherer Gewalt. Solche Gründe werden zusammen mit dem Übernahmebericht vorgelegt.

(5) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen, für den die von der ICCAT geforderten Begleitdokumente, einschließlich der Dokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus)(1), nicht vorgelegt werden. Derartige Begleitdokumente müssen korrekt, vollständig und validiert sein.

(6) Das Einsetzen in Netzkäfige wird vom zuständigen Mitgliedstaat bzw. von der zuständigen Partei innerhalb von 48 Stunden nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Mitteilung genehmigt oder nicht genehmigt. Wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt, weist der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei den für den Schlepper und/oder den Zuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die dafür verantwortlich Partei gemäß Artikel 22 Absatz 3 an, die Fische freizulassen.

(7) Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Einsetzvorgänge in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht werden.

Von jedem Einsetzvorgang in Netzkäfige wird eine Videoaufzeichnung angefertigt. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt.

(8) Weicht die Schätzung des regionalen Beobachters in Bezug auf Durchschnittsgewicht oder Anzahl um mehr als 10 % von der Schätzung des Betriebsbetreibers ab, leitet der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat des Fangschiffs eine Untersuchung ein. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt Aufzucht der Fangunterlagen für Roten Thun wird nicht validiert.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der vom Betriebsbetreiber angegebenen Anzahl oder des angegebenen Durchschnittsgewichts des Roten Thun um mehr als 10 %, so ordnet die Flaggenpartei oder der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat an, die überschüssige Anzahl oder Gewichtsmenge an Fisch freizulassen.

Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Betriebsbetreiber der Freilassungsanordnung innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft eines regionalen Beobachters nachkommt. Die Freilassung erfolgt nach Artikel 22 Absatz 3.

Liegt die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige des Betriebs höher als die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt der ersten Umsetzung vom Fangschiff, entscheidet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei über die endgültige Quotenausschöpfung, die in den betreffenden Fangunterlagen für Roten Thun validiert wird.

(9) Die Mitgliedstaaten führen Pilotstudien dazu durch, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch mittels stereoskopischer Systeme. Die Ergebnisse werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT mitgeteilt. Beim Einsetzen in Netzkäfige ist ein Probenahmeprogramm und/oder ein alternatives Programm einzuführen, um das Zählen und die Gewichtsschätzung der eingesetzten Fische zu verbessern.

(10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 des vorliegenden Artikels geregelten Einsetzvorgänge in Netzkäfige festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.

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