Artikel 23 VO (EG) 2009/302
Umladungen
(1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten.
(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs das den Fisch übernehmen soll oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
- a)
- das voraussichtliche Ankunftsdatum, die Ankunftszeit und den Ankunftshafen;
- b)
- die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun sowie Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- c)
- den Namen des umladenden Fischereifahrzeugs und seine Nummer in einem der beiden ICCAT-Register gemäß Artikel 14 Absatz 1;
- d)
- den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer in einem der beiden ICCAT-Register laut Artikel 14 Absatz 1;
- e)
- die umzuladenden Mengen an Rotem Thun und die jeweiligen Fanggebiete.
(3) Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:
- a)
- die umzuladenden Mengen an Rotem Thun;
- b)
- das Datum und den Hafen der Umladung;
- c)
- Namen, Registriernummer und Flagge des übernehmenden Fischereifahrzeugs und dessen Nummer in einem der beiden ICCAT-Register gemäß Artikel 14 Absatz 1;
- d)
- das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet,
- a)
- inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Dokumente;
- b)
- übermittelt der Behörde des Flaggenstaats des umladenden Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Ende der Umladung einen Umladebericht.
(6) Die Kapitäne von Unionsschiffen füllen die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge die Schiffe führen. Die Erklärung ist binnen 48 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III zu übermitteln.
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