Artikel 22 VO (EG) 2009/302

Umsetzvorgänge

(1) Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des jeweils zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:

a)
Name des Fangschiffes, des Zuchtbetriebs oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;
b)
die voraussichtliche Umsetzzeit;
c)
die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;
d)
Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und erkennbare Netzkäfignummern;
e)
Name des Schleppers, der den Fisch übernehmen soll, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer;
f)
Bestimmungshafen, -betrieb oder -netzkäfig des Roten Thuns.

(2) Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffes bzw. dem Betreiber der Tonnare oder des Zuchtbetriebs für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT” (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG” (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer. Mit Umsetzvorgängen darf ohne vorherige Genehmigung nicht begonnen werden.

Die Umsetzung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, den Zuchtbetrieb bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung genehmigt oder nicht genehmigt. Der Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung zu dem Schluss gelangt, dass

a)
das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügt;
b)
die Menge an Fisch vom Fangschiff oder dem Betreiber der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, und sie nicht auf die Ausschöpfung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote angerechnet wurde;
c)
das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine Fangerlaubnis für Roten Thun verfügt, oder
d)
der Schlepper, der den Fisch den Angaben zufolge übernehmen soll, nicht im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt oder nicht mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.

(3) Wird die Umsetzung nicht genehmigt,

a)
stellt der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat eine Freilassungsanweisung aus und teilt dem Kapitän des Fangschiffs mit, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch freizulassen ist;
b)
lässt der Kapitän des Fangschiffes bzw. der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare den Fisch frei;
c)
wird die Freilassung des Roten Thun per Videokamera aufgenommen und von einem regionalen Beobachter der ICCAT verfolgt, welcher einen Bericht abfasst und diesen zusammen mit der Videoaufnahme dem Sekretariat der ICCAT übermittelt.

(4) Der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder eines Zuchtbetriebs füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VIIIa aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Umsetzerklärungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fangschiff, den Betrieb oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes der Partei, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD” (CPC-20**/xxx/ITD).

Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. Der Kapitän des Fangschiffes, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

(5) Kapitäne von Schiffen, die Umsetzvorgänge durchführen (einschließlich Schlepper), verzeichnen in ihrem Logbuch täglich sowohl das Gewicht und die Anzahl der umgesetzten Fische als auch den Namen, den Flaggenstaat und die ICCAT-Registernummer des Fangschiffes, die Namen und ICCAT-Registernummern der anderen beteiligten Schiffe, das Datum und die Position beim Umsetzvorgang sowie den Bestimmungsbetrieb. Das Logbuch enthält die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Logbuch verbleibt an Bord des Schiffes und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

(6) Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor.

(7) Der Kapitän des Fangschiffes bzw. der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der der Rote Thun umgesetzt wird, gewährleistet, dass die Umsetzvorgänge per Videokamera unter Wasser überwacht werden.

Von jeder Videoaufzeichnung der Umsetzvorgänge werden zwei Kopien angefertigt. Eine Kopie wird dem regionalen Beobachter und eine dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übergeben. Die dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter übergebene Kopie begleitet die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt. Die Mitgliedstaaten stellen dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT auf Aufforderung durch die Kommission Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung.

(8) Der regionale ICCAT-Beobachter, der sich im Rahmen des regionalen ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Anhang VII an Bord des Fangschiffes befindet, registriert die Umsetzvorgänge und nimmt sie in seinen Bericht auf, überprüft die Position des Fangschiffes beim Umsetzen, beobachtet und schätzt die umgesetzten Fänge und überprüft die Angaben in der vorherigen Umsetzgenehmigung gemäß Absatz 2 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Absatz 4.

Liegt die Schätzung des Fangs durch den regionalen Beobachter mindestens 10 % höher als die vom Kapitän des Fangschiffes angegebene Zahl und/oder das angegebene durchschnittliche Gewicht, leitet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige im Zuchtbetrieb abgeschlossen sein muss. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge” der Fangunterlagen für Roten Thun nicht validiert.

(9) Der regionale Beobachter der ICCAT unterzeichnet die ICCAT-Umsetzerklärung und schreibt deutlich lesbar seinen Namen und seine ICCAT-Nummer. Er überprüft, dass die ICCAT-Umsetzerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und dem Kapitän des Schleppers übergeben wurde.

Der Betreiber der Tonnare füllt die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV nach Abschluss des Umsetzens auf das Fischereifahrzeug aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats.

(10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 2 und 7 geregelten Umsetzvorgänge festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.

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