Artikel 21 VO (EG) 2009/302
Anlandungen
(1) Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Unionsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
- a)
- die voraussichtliche Ankunftszeit;
- b)
- die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;
- c)
- Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
(2) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Anmeldungen des laufenden Jahres.
(3) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.
(4) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem oder der die Anlandung erfolgt, sowie ihrem Flaggenmitgliedstaat nach jeder Fangreise und binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des fangberechtigten Schiffes haftet für die Richtigkeit der Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen Roter Thun und das jeweilige Fanggebiet angegeben sind. Alle angelandeten Fänge werden gewogen und nicht geschätzt.
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