Artikel 20 VO (EG) 2009/302

Fangmeldungen

(1) Der Kapitän eines Ringwadenfängers oder sonstigen Fangschiffs mit einer Länge über 24 m, das gezielte Fischerei auf Roten Thun betreibt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch oder auf anderem Wege eine tägliche Fangmeldung mit den Mindestangaben ICCAT-Registernummer, Name des Schiffes, Anfang und Ende des Zeitraums, Fangmenge (einschließlich Gewicht und Stückzahl), einschließlich Nullmenge, Fangdatum und Fangplatz (Längen/Breitengrad) nach dem Muster in Anhang IV oder in einem entsprechenden Format.

(2) Der Kapitän eines nicht in Absatz 1 genannten Fangschiffes übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats eine wöchentliche Fangmeldung mit den Mindestangaben ICCAT-Registernummer, Name des Schiffes, Anfang und Ende des Zeitraums, Fangmenge (einschließlich Gewicht und Stückzahl), einschließlich Nullfänge, Fangdatum und Fangplatz (Längen/Breitengrad) nach dem Muster in Anhang IV oder in einem entsprechenden Format. Die Fangmeldung erfolgt spätestens montags um 12.00 Uhr für die Fänge der vorausgegangenen Woche, die Sonntag um Mitternacht (GMT) endete. Gemeldet wird auch die Anzahl Seetage im Ostatlantik und im Mittelmeer seit Aufnahme des Fischfangs oder seit der letzten wöchentlichen Meldung.

(3) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in computerlesbarer Form nach dem Muster in Anhang IV an die Kommission weiter und sorgen dafür, dass die Kommission wöchentliche Fangmeldungen in computerlesbarer Form für alle Fangschiffe erhält. Die Kommission leitet die Angaben wöchentlich nach dem Muster in Anhang IV an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats in computerlesbarer Form die Mengen an im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Netzkäfige eingesetzt worden sind. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

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