Artikel 19 VO (EG) 2009/302

Gemeinsame Fangeinsätze

(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig. Für eine solche Genehmigung muss jedes Fischereifahrzeug für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein.

Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Parteien sind nicht zulässig.

(2) Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um von den an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)
Dauer;
b)
Identität der Beteiligten;
c)
Quoten der einzelnen Schiffe;
d)
Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge und
e)
Angaben zu den Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieben.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 mindestens 15 Tage vor Beginn des Einsatzes nach dem Muster in Anhang V. Die Kommission leitet die Angaben mindestens zehn Tage vor Beginn des Einsatzes an das Sekretariat der ICCAT und den oder die Flaggenstaaten der übrigen am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge weiter.

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