Artikel 18 VO (EG) 2009/302
Aufzeichnungsvorschriften
(1) Der Kapitän eines EU-Fangschiffes beachtet die Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(1) und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(2) Der Kapitän eines Fangschiffes der Union, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, trägt zusätzlich folgende Angaben ins Logbuch ein:
- a)
-
für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:
- i)
- Name und internationales Rufzeichen;
- ii)
- Datum und Uhrzeit des Fangs und der Umsetzung;
- iii)
- Ort des Fangs und der Umsetzung (Längen/Breitengrad);
- iv)
- die Mengen der an Bord genommenen und in Netzkäfige umgesetzten Fänge;
- v)
- die Mengen der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
- vi)
- Name des Schleppers und ICCAT-Nummer;
- b)
-
für die anderen Fangschiffe, die nicht an den Umsetzvorgängen beteiligt sind:
- i)
- Namen und internationale Rufzeichen;
- ii)
- Datum und Uhrzeit des Fangs und der Umsetzung;
- iii)
- Ort des Fangs und der Umsetzung (Längen/Breitengrad);
- iv)
- die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;
- v)
- die Mengen der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
- vi)
- Name und ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs;
- vii)
- Name des Schleppers und ICCAT-Nummer.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
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