Artikel 17 VO (EG) 2009/302

Bezeichnete Häfen

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Platz für die Anlandung oder Umladung oder einen küstennahen Platz, an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf (bezeichnete Häfen).

Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneter Hafen legt der Hafenmitgliedstaat zulässige Anlande- und Umladezeiten und -plätze fest. Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Kontrollen zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 15. Februar eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben jährlich vor dem 1. März an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(3) Es ist verboten, im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun an anderen Plätzen als den von den Parteien und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen anzulanden oder umzuladen.

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