Artikel 16 VO (EG) 2009/302

Angaben über Fangtätigkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. Februar die Liste der im ICCAT-Register gemäß Artikel 14 geführten Fangschiffe, die im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betrieben haben.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet sind, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben.

(3) Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 1 jährlich zum 1. März ebenso wie die Angaben nach Absatz 2 an das Sekretariat der ICCAT weiter.

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