Artikel 15 VO (EG) 2009/302
Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich zum 15. Februar auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen der Tonnare und die Registernummern.
(2) Die Kommission leitet diese Liste an das Sekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.
(3) Tonnare der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.
(4) Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.
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