Artikel 14 VO (EG) 2009/302

Schiffsregister

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 45 Tage vor Beginn der Fangsaison gemäß Artikel 7 elektronisch in dem von der ICCAT vorgegebenen Format ( „Guidelines for Submitting Data and Information required by ICCAT” ):

a)
eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine spezielle Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;
b)
eine Liste aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen) unter seiner Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Roten Thun tätigen dürfen.

Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr nur auf einer der beiden in diesem Absatz genannten Listen geführt werden.

(2) Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn ein Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)
vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die ein in Absatz 1 genanntes Schiff ersetzen soll(en); und
b)
eine ausführliche Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(3) Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 an das Sekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, oder das ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, eingetragen werden können.

(4) Unbeschadet des Artikels 11 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht in den ICCAT-Registern aufgeführt sind, untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(5) Artikel 8a Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

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