Artikel 13 VO (EG) 2009/302
Sportfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Sportfischerei, insbesondere über die Erteilung von Fangerlaubnissen an Sportfischereiboote.
(2) Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.
(3) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Sportfischereien auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.
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