Artikel 12 VO (EG) 2009/302
Freizeitfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen für die Freizeitfischerei Fangerlaubnisse.
(2) Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Angeltour bzw. Ausfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet werden.
(3) Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.
(4) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.
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