Artikel 11 VO (EG) 2009/302

Beifang

(1) Fangschiffe der Union, die Roten Thun nicht gezielt befischen, dürfen, gemessen am mitgeführten Gesamtfang, nach Gewicht oder Stückzahl nicht mehr als 5 % Roten Thun an Bord behalten.

(2) Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus Beifängen gemäß Absatz 1 dürfen nicht ins Meer zurückgeworfen werden, solange die Fischerei auf Roten Thun geöffnet ist, und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

(3) Die Artikel 17, 18, 21, 23 und 34 finden auf Beifänge an Rotem Thun Anwendung.

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