Artikel 10 VO (EG) 2009/302
Probenahmeplan für lebenden Roten Thun
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf.
(2) Die Probenahme zur Größenbestimmung in Netzkäfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 t lebender Fisch oder einer Probe von 10 % der Gesamtanzahl Fische in einem Netzkäfig durchgeführt. Die Probe — nach Länge oder Gewicht — wird nach dem ICCAT-Meldeverfahren gemäß Task II im Zuchtbetrieb bei der Entnahme aus den Netzkäfigen und an toten Fischen während des Transports gezogen.
(3) Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Methoden und Probenahmen festgelegt.
(4) Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Netzkäfige. Die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Probenahme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Folgejahres mitgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.