Artikel 9 VO (EG) 2009/302
Mindestgröße und Sondermaßnahmen für bestimmte Fischereien
(1) Die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wird auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 11 gilt für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser
- a)
- im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;
- b)
- im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird;
- c)
- im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird.
(3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Anzahl von Fangschiffen der Union, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.
(4) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Fangschiffe der Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.
(5) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl von Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Fangschiffe der Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.
(6) Die Kommission teilt dem Sekretariat der ICCAT die Anzahl der Fangschiffe gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 jährlich bis 30. Januar mit.
(7) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a, b und c teilt der Rat die nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgestellte Anzahl von Fangschiffen nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.
(8) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a werden maximal 7 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Absatz 3 aufgeteilt, wobei bis zu 100 t Roter Thun, der von Köderschiffen mit weniger als 17 m Länge gefangen wird, abweichend von Absatz 2 ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder eine Mindestgröße von 70 cm aufweisen dürfen. Der Rat entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten.
(9) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten.
(10) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c werden höchstens 2 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm auf die zugelassenen Fangschiffe nach Absatz 5 aufgeteilt. Der Rat entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten.
(11) Weitere Sonderbestimmungen für Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen und Schleppanglern, im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke und im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, sind in Anhang I zusammengefasst.
(12) Alle Fangschiffe, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, dürfen bis zu 5 % ungewollte Fänge an Rotem Thun zwischen 10 kg oder 80 cm und 30 kg an Bord behalten.
(13) Zur Ermittlung des in Absatz 12 genannten Prozentsatzes wird entweder der zahlenmäßige Anteil (Anzahl Fische) oder der gewichtsmäßige Anteil der ungewollten Fänge an den von den betreffenden Fangschiffen angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun zugrunde gelegt.
(14) Ungewollte Fänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den in Absatz 12 genannten Fängen dürfen nicht ins Meer zurückgeworfen werden; diese Fänge werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.
(15) Die Artikel 17, 18, 21 und 23 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun Anwendung.
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