Artikel 28 VO (EG) 2009/302

Gegenkontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Umsetz-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen für Roten Thun eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von Inspektionsberichten, Beobachterberichten und VMS-Daten.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Übernahmen in Mast- oder Zuchtbetriebe einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Übernahmeerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

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