Artikel 29 VO (EG) 2009/302
Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT
(1) Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat und die in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt unionsweit.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der Regelung durch.
Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, während dessen sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Kontrolle und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein EU-Inspektionsschiff der in das Konventionsgebiet entsandt wird.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die Regelung abstellen.
(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Union. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens zum 1. April die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der Regelung, den sie dem Sekretariat der ICCAT und den Mitgliedstaaten übermittelt.
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