Artikel 30 VO (EG) 2009/302
Nationale Beobachterprogramme
(1) In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:
- a)
- auf 100 % seiner eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge bis 24 m im Jahr 2011;
- b)
- auf 100 % seiner eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge bis 20 m im Jahr 2012;
- c)
- auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);
- d)
- auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);
- e)
- auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);
- f)
- zu 100 % bei Fangvorgängen mit Tonnaren;
- g)
- auf 100 % seiner Schlepper.
(2) Bis zur tatsächlichen Durchführung des ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Artikel 31 stellen die Mitgliedstaaten die Anwesenheit eines nationalen Beobachters sicher:
- a)
- für alle eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;
- b)
- für alle an gemeinsamen Fangeinsätzen beteiligten Ringwadenfänger, unabhängig von der Länge der Schiffe. Der nationale Beobachter ist während des Fangeinsatzes anwesend.
(3) Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,
- a)
- zu kontrollieren, ob ein Fangschiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht;
- b)
-
die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der unter anderem folgende Angaben enthält:
- i)
- Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung (nach Arten: an Bord behalten, tot ins Meer zurückgeworfen, lebend wieder ausgesetzt usw.);
- ii)
- Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;
- iii)
- Aufwandseinheit (z. B. Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;
- iv)
- Fangdatum;
- c)
- die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;
- d)
- Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen, aufzuspüren und zu registrieren.
Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT.
(4) Bei Erfüllung dieser Beobachterpflicht stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
- a)
- eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;
- b)
- stabile Datenerhebungsprotokolle;
- c)
- eine angemessene Schulung und Bestätigung der Beobachter vor ihrem Einsatz;
- d)
- soweit die Aufgaben dies zulassen, ein Mindestmaß an Störung der im Übereinkommensbereich eingesetzten Schiffe.
(5) Bis zur tatsächlichen Durchführung des ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Artikel 31 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, die Anwesenheit eines Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige und jeder Thunfischernte in Mast- und Aufzuchtbetrieben.
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