Artikel 31 VO (EG) 2009/302
Regionales Beobachterprogramm
1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters
- a)
- an Bord seiner Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m während der gesamten Fangsaison;
- b)
- an Bord seiner Ringwadenfänger mit einer Länge über 20 m während der gesamten Fangsaison 2012;
- c)
- an Bord aller Ringwadenfänger unabhängig von ihrer Länge während der gesamten Fangsaison ab dem Jahr 2013.
Ringwadenfängern nach den Buchstaben a, b und c ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, gewährleistet die Anwesenheit eines ICCAT-Beobachters beim Einsetzen Netzkäfige und bei der Fischernte in Mast- und Aufzuchtbetrieben.
Die Aufgaben der ICCAT-Beobachter bestehen insbesondere darin,
- a)
- die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht;
- b)
- den Übernahmebericht gemäß Artikel 24 zu validieren;
- c)
- wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen.
- d)
- ICCAT-Beobachter haben Zugang zum Schiff, Betrieb und Personal sowie Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen.
Weiterhin:
- e)
-
Auf Anfrage wird den ICCAT-Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Anhang VII Nummer 4 zu erleichtern:
- i)
- Satellitennavigationsausrüstung;
- ii)
- Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;
- iii)
- elektronische Kommunikationsmittel.
- f)
- ICCAT-Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen.
- g)
- Den ICCAT-Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und
- h)
- die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
Wird der Rote Thun den Netzkäfigen entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Fangvorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaats handeln.
(3) Sämtliche Kosten für die Entsendung von ICCAT-Beobachtern werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten geben diese Kosten an die Mast- oder Aufzuchtbetriebe und die Eigner der Ringwadenfänger weiter.
(4) Das in Anhang VII beschriebene regionale Beobachterprogramm der ICCAT findet in der Union Anwendung.
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