Artikel 32 VO (EG) 2009/302

Zugang zu Videoaufnahmen

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den ICCAT-Inspektoren und -Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(2) Jeder für einen Mast- oder Zuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und Beobachtern der Union zugänglich gemacht werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

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