Artikel 32 VO (EG) 2009/302
Zugang zu Videoaufnahmen
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den ICCAT-Inspektoren und -Beobachtern zugänglich gemacht werden.
(2) Jeder für einen Mast- oder Zuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und Beobachtern der Union zugänglich gemacht werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.