Artikel 33 VO (EG) 2009/302
Rechtsdurchsetzung
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, Durchsetzungsmaßnahmen, wenn nach nationalen Rechtsvorschriften ein Verstoß des Schiffes gegen die Artikel 4, 7, 8, 9, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 festgestellt wurde. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Geldstrafen;
- b)
- Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;
- c)
- Beschlagnahme des Schiffes;
- d)
- Aussetzung oder Entzug der Fangerlaubnis;
- e)
- gegebenenfalls Kürzung oder Entzug der Fangquote.
(2) Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, ergreift gegenüber einem solchen Betrieb Durchsetzungsmaßnahmen, wenn nach nationalen Rechtsvorschriften ein Verstoß dieses Betriebs gegen Artikel 24 und Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 festgestellt wurde. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Geldstrafen;
- b)
- vorübergehende oder endgültige Streichung aus dem Thunfischfarmregister;
- c)
- Verbot der Übernahme (Einsetzen in Netzkäfige) oder Vermarktung von Rotem Thun.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.