Artikel 33a VO (EG) 2009/302
Übermittlung der Inspektionspläne
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 30. September ihren Inspektionsplan für das darauffolgende Jahr. Die Kommission fasst die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein, der zur Genehmigung durch die ICCAT an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.
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