Artikel 34 VO (EG) 2009/302

Marktmaßnahmen

(1) Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von, Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn die korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 nicht vorliegen.

(2) Der Unionshandel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer der mit Fischereifahrzeugen eines Flaggenstaats gefangen wurde, sind verboten, wenn diese Fahrzeuge nicht über eine Fangquote verfügen, wenn im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen Fang- oder Aufwandsbeschränkungen für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer gelten oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats oder die individuellen Quoten ausgeschöpft sind. Auf der Grundlage der Informationen des Sekretariats der ICCAT unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten, wenn die Quote einer Partei ausgeschöpft ist.

(3) Der Unionshandel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 06-07 für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sind verboten.

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