Artikel 4 VO (EG) 2009/302
Auflagen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe und Tonnare den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangplan für die Schiffe und Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen.
(3) Der jährliche Fangplan bezeichnet:
- a)
- die Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 m, die in die Liste nach Artikel 14 aufgenommen wurden, die ihnen zugeteilte individuelle Quote sowie die Art, wie die Quote zugeteilt wurde und wie ihre Einhaltung sichergestellt werden soll;
- b)
- für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnare mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. September jeden Jahres die vorläufigen jährlichen Fangpläne für das darauffolgende Jahr. Die Kommission fasst die vorläufigen jährlichen nationalen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein, der zur Genehmigung durch die ICCAT an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die endgültigen jährlichen Fangpläne. Die Kommission fasst die endgültigen jährlichen nationalen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein, der bis zum 1. März jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.
(5) Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der Art der Quotenverwaltung sind der Kommission mindestens 13 Tage vor Aufnahme der von der Änderung betroffenen Fischereitätigkeit zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Änderung spätestens zehn Tage vor Aufnahme der von der Änderung betroffenen Fischereitätigkeit an das Sekretariat der ICCAT weiter.
(6) Der Flaggenmitgliedstaat wird nach Maßgabe dieses Absatzes tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge
- a)
- seiner Meldepflicht nach Artikel 20 nicht nachgekommen ist;
- b)
- einen Verstoß nach Artikel 33 begangen hat.
Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Kontrolle unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.
Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnisse für Roten Thun und kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.
(7) Spätestens am 15. September jeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne des Vorjahres. Diese Berichte enthalten
- a)
- die Liste der Fangschiffe, die tatsächlich an der Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer teilgenommen haben,
- b)
- die Fangmengen der einzelnen Fangschiffe und
- c)
- die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer.
Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Daten jährlich bis zum 15. Oktober.
Da die Fangsaison für manche Fanggeräte am 15. Oktober endet, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen über diese Fischerei der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
(8) Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer anderen Partei über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote besagter Partei dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kommission hierüber unterrichtet, und der ICCAT geschlossen werden.
(9) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 1. März die Informationen über alle privaten Handelsabmachungen zwischen ihren Staatsangehörigen und einer anderen Partei.
(10) Die in Absatz 9 genannten Informationen umfassen die folgenden Angaben:
- a)
- Liste aller Fischereifahrzeuge, die die Flagge des Mitgliedstaats führen und im Rahmen von privaten Handelsabmachungen berechtigt sind, gezielt Roten Thun zu fischen;
- b)
- einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs ( „Community fleet register number” , CFR) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1);
- c)
- Geltungsdauer der privaten Handelsabmachung;
- d)
- Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats zu der privaten Abmachung;
- e)
- Name der betreffenden Partei.
(11) Die Kommission übermittelt dem Sekretariat der ICCAT unverzüglich die in Absatz 9 genannten Informationen.
(12) Die Kommission gewährleistet, dass der 2009 für das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates(2) zur Verfügung gestellte Anteil an den Quoten anderer Parteien für Roten Thun maximal 20 % der Quoten dieser anderen Parteien beträgt.
(13) Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist ab dem Jahr 2010 verboten.
(14) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Anzahl der von ihm gecharterten Fischereifahrzeuge für den Fang von Rotem Thun und die Dauer der Charter in einem angemessenen Verhältnis zu der dem Charterland zugeteilten Quote für Roten Thun stehen.
(15) Jeder Mitgliedstaat weist der Freizeit- und Sportfischerei eine bestimmte Quote zu und teilt diese der Kommission vor Beginn der Fangsaison nach Artikel 7 Absatz 5 mit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.
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