Artikel 5 VO (EG) 2009/302

Fangkapazitätsbeschränkungen

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Fangkapazität der Schiffe unter seiner Flagge mit seiner Quote vereinbar ist.

(2) Die Anzahl und die Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die Roten Thun im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Begrenzung gilt bei Fangschiffen nach Fanggerätetypen und bei anderen Fischereifahrzeugen nach Schiffstypen.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für jeden Mitgliedstaat die Anzahl und Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Begrenzung gilt bei Fangschiffen nach Fanggerätetypen und bei anderen Fischereifahrzeugen nach Schiffstypen.

(4) Die Anzahl Tonnare, die ein Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf, ist auf die Anzahl Tonnare begrenzt, die dieser Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 2008 einsetzen durfte.

(5) Für die Anwendung von Absatz 4 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl Tonnare, die die einzelnen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 2008 einsetzen durften.

(6) Die Begrenzung der Fangkapazitäten gemäß Absatz 2 und Absatz 4 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie ihre Fangkapazitäten ausbauen müssen, um die ihnen zugewiesene Quote vollständig ausschöpfen zu können.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 wird die in den Absätzen 2 und 4 und in Artikel 9 genannte Fangkapazität so reduziert, dass

a)
bis Anfang 2010 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 25 % abgebaut ist;
b)
bis Anfang 2011 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 75 % abgebaut ist;
c)
bis Anfang 2012 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 95 % abgebaut ist;
d)
bis Anfang 2013 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, zu 100 % abgebaut ist.

Die Berechnung des Fangkapazitätsabbaus beruht auf den Fangraten je Schiffskategorie nach den auf der Jahrestagung 2009 der ICCAT gebilligten Methoden.

Ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Fangkapazität seiner Quote entspricht, muss keinen Kapazitätsabbau vornehmen.

(8) Für die Anwendung von Absatz 7 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und Gesamttonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.

(9) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Fangkapazitätssteuerungsplan für den Zeitraum 2010-2013. Dieser Plan ist der Kommission bis zum 15. August 2009 vorzulegen und enthält die in den Absätzen 2, 4, 6 und 7 genannten Angaben. Darüber hinaus enthält der Plan genaue Informationen darüber, auf welche Weise der Mitgliedstaat über das Abwracken hinaus seine Überkapazitäten abbaut. Der Plan wird erforderlichenfalls überarbeitet und der Kommission jährlich bis zum 15. August jeden Jahres vorgelegt.

Die Kommission fasst die nationalen Fangkapazitätssteuerungspläne zusammen und arbeitet sie in den Fangkapazitätssteuerungsplan der Union ein, der der ICCAT zur Erörterung und Annahme vorgelegt wird.

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