Artikel 6 VO (EG) 2009/302
Begrenzung der Mast- und Aufzuchtkapazitäten
(1) Die Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität eines Mitgliedstaats wird auf die Mast- und Aufzuchtkapazität der Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats begrenzt, die am 1. Juli 2008 im ICCAT-Thunfischfarmenregister eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet waren.
(2) Die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats dürfen im Jahr 2010 nicht mehr wild gefangenen Roten Thun aufnehmen als die Mengen, welche die ICCAT für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die zulässige Gesamtmenge an wild gefangenem Rotem Thun gemäß Absatz 2, der neu eingesetzt werden darf, auf ihre Thunfischfarmen auf.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für jeden Mitgliedstaat die Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann.
(5) Jeder Mitgliedstaat mit Thunfischfarmen erstellt für den Zeitraum 2010-2013 einen Mast- und Aufzuchtkapazitätssteuerungsplan. Dieser Plan ist der Kommission bis 15. August 2009 vorzulegen und enthält die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben. Die Kommission legt der ICCAT bis 15. September 2009 den Mast- und Aufzuchtkapazitätssteuerungsplan der Gemeinschaft vor.
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