Artikel 7 VO (EG) 2009/302
Fangzeiten
(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m Länge ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N, wo dieser Fang in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erlaubt ist.
(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni erlaubt.
(3) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober erlaubt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 und 2015 in ihren jährlichen nationalen Fischereiplänen ein unterschiedliches Startdatum für die unter ihrer Flagge fahrenden und im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen, sofern die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien weiterhin mit Unterabsatz 1 in Einklang steht, da dies keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe hat.
In dem der ICCAT bis 15. Februar jeden Jahres vorzulegenden Fangplan der Union ist anzugeben, ob die Zeitpunkte für den Beginn dieser Fischereien geändert worden sind; ferner sind die Koordinaten der betroffenen Gebiete anzugeben.
(4) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.
(5) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.
(6) Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fanggeräten ist ganzjährig erlaubt. Dessen ungeachtet ist der Fang von Rotem Thun mit allen Arten von Treibnetzen untersagt.
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