ANHANG I VO (EG) 2009/302
Weitere Sonderbestimmungen
Diese weiteren Sonderbestimmungen gelten für den Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern im Ostatlantik, für Aufzuchtszwecke im Adriatischen Meer und mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer.- 1.
- a)
- Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Fangschiffe, denen eine besondere Fangerlaubnis erteilt wurde, in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Kennnummer) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission enthält. Die Mitgliedstaaten erteilen die besondere Fangerlaubnis nur, wenn das Fischereifahrzeug im ICCAT-Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Schiffe eingetragen ist.
- b)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Januar das Verzeichnis gemäß Buchstabe a und alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses in computerlesbarer Form.
- c)
- Spätere Änderungen des Verzeichnisses werden nicht akzeptiert, es sei denn, ein gemeldetes Fangschiff kann aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei nicht ausüben. Unter diesen Umständen unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten umgehend die Kommission und teilen ihr Folgendes mit:
- i)
- umfassende Angaben zur beabsichtigten Ersetzung des Fangschiffes gemäß Nummer 3;
- ii)
- eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
Die Kommission leitet die Änderungen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.
- 2.
- a)
- Es ist verboten, auch nur geringe Mengen an gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den Mitgliedstaaten oder den Parteien bezeichneten Häfen von den unter Nummer 1 dieses Anhangs genannten Schiffen anzulanden und/oder umzuladen.
- b)
- Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.
- c)
- Damit ein Hafen als bezeichneter Hafen bestimmt werden kann, gibt der Hafenmitgliedstaat die zulässigen Anlandezeiten und Anlandeplätze an. Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Kontrollen während der Anlandezeiten und an allen Anlandeplätzen.
- d)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 15. Februar eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März eines jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Anlandung einer Inspektion im Hafen unterzogen wird.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten wenden eine Fangmelderegelung an, die eine wirksame Überwachung der Nutzung der Quoten der einzelnen Fangschiffe ermöglicht.
- 5.
- Der Kapitän des Fangschiffes stellt sicher, dass die im bezeichneten Hafen angelandeten Mengen an Rotem Thun vor dem Erstverkauf oder vor der Weiterbeförderung vom Anlandehafen gewogen werden.
- 6.
- Die Fänge an Rotem Thun dürfen dem Endverbraucher — ungeachtet der Vermarktungsweise — nur mit einer geeigneten Kennzeichnung oder Etikettierung zum Verkauf angeboten werden, die folgende Angaben enthält:
- a)
- Art und verwendetes Fanggerät;
- b)
- Fanggebiet und -datum.
- 7.
- Die Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler zum Fang von Rotem Thun zugelassen sind, führen folgende Anforderungen für die Schwanzmarkierung ein:
- a)
- Die Schwanzmarkierungen müssen an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht werden;
- b)
- jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer und wird in den statistischen Unterlagen aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht.
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