ANHANG II VO (EG) 2009/302

Spezifikationen für Logbücher

Mindestspezifikationen für Logbücher:
1.
Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein.
2.
Das Logbuch muss jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden.
3.
Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen.
4.
Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
5.
Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken.
Mindest-Standardinformationen in Logbüchern:
1.
Name und Anschrift des Kapitäns;
2.
Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;
3.
Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe;
4.
Fanggerät:

a)
FAO-Code;
b)
Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);

5.
Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)
Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
b)
Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge erfolgt sind;
c)
Fangaufzeichnung;

6.
Identifizierung der Arten:

a)
FAO-Code;
b)
gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

7.
Unterschrift des Kapitäns;
8.
(gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters;
9.
Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord;
10.
in das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
Mindestangaben bei Anlandungen, Umladungen/Umsetzungen:
1.
Datum und Hafen der Anlandung/Umladung/Umsetzung;
2.
Erzeugnisse:

a)
Aufmachung;
b)
Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;

3.
Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.

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