ANHANG II VO (EG) 2009/302
Spezifikationen für Logbücher
Mindestspezifikationen für Logbücher:- 1.
- Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein.
- 2.
- Das Logbuch muss jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden.
- 3.
- Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen.
- 4.
- Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
- 5.
- Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken.
- 1.
- Name und Anschrift des Kapitäns;
- 2.
- Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;
- 3.
- Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe;
- 4.
- Fanggerät:
- a)
- FAO-Code;
- b)
- Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);
- 5.
- Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:
- a)
- Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
- b)
- Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge erfolgt sind;
- c)
- Fangaufzeichnung;
- 6.
- Identifizierung der Arten:
- a)
- FAO-Code;
- b)
- gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;
- 7.
- Unterschrift des Kapitäns;
- 8.
- (gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters;
- 9.
- Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord;
- 10.
- in das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
- 1.
- Datum und Hafen der Anlandung/Umladung/Umsetzung;
- 2.
- Erzeugnisse:
- a)
- Aufmachung;
- b)
- Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;
- 3.
- Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.
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