ANHANG VI VO (EG) 2009/302
Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT
Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart: Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:- I.
- ERNSTHAFTE VERSTÖSSE
- 1.
- Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die die Kommission angenommen hat:
- a)
- Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
- b)
- das Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;
- c)
- Fischfang in einem Schongebiet;
- d)
- Fischfang während einer Schonzeit;
- e)
- absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;
- f)
- schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;
- g)
- Einsatz verbotener Fanggeräte;
- h)
- Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
- i)
- Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
- j)
- wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;
- k)
- Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;
- l)
- absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;
- m)
- sonstige von der ICCAT bestimmte Verstöße, sofern diese in eine überarbeitete Fassung dieser Verfahren aufgenommen und veröffentlicht wurden;
- n)
- Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;
- o)
- Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem (VMS);
- p)
- Umsetzen ohne Umsetzerklärung;
- q)
- Umladungen auf See.
- 2.
- Im Falle der Aufbringung und Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren einen Vorgang oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe — direkt und über das Sekretariat der ICCAT — umgehend den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen setzten die Inspektoren — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, wie sie der ICCAT gemeldet wurden, und jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet, hiervon in Kenntnis.
Die ICCAT-Inspektoren verzeichnen die durchgeführten Kontrollen und festgestellte Verstöße im Logbuch des Fischereifahrzeugs.
- 3.
- Die Flaggenstaat-Partei stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Kontrolle gemäß Nummer 2 dieses Anhangs alle Fangtätigkeiten einstellt. Die Flaggenstaat-Partei fordert das Fischereifahrzeug auf, binnen 72 Stunden einen von ihr bezeichneten Hafen anzusteuern, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so muss die Partei innerhalb angemessener Fristen dem Exekutivsekretär eine Begründung übermitteln, die dieser den anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt.
- II.
- DURCHFÜHRUNG VON KONTROLLEN
- 4.
- Die Kontrollen werden von Inspektoren der Fischereikontrolldienste der Vertragsregierungen vorgenommen. Die Namen der zu diesem Zweck von den Regierungen eingesetzten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.
- 5.
- Die Schiffe, an deren Bord sich Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren internationale Kontrollaufgaben wahrnehmen. Die Namen der derzeit zu diesem Zweck eingesetzten Schiffe, bei denen es sich um spezielle Inspektionsschiffe oder Fischereifahrzeuge handeln kann, werden der ICCAT so schnell wie möglich mitgeteilt.
- 6.
- Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 17 bei sich, dem zu entnehmen ist, dass er befugt ist, im Rahmen der von der ICCAT genehmigten Regelung zu handeln. Dieser Dienstausweis ist mindestens fünf Jahre gültig.
- 7.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 12 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen, und stellt zu diesem Zweck eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes geltenden Empfehlungen der ICCAT eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.
Ein Inspektorenteam besteht aus höchstens zwei ICCAT-Inspektoren, sofern die Umstände nicht zusätzliche Inspektoren erforderlich machen. Ein Assistent darf das Inspektorenteam zu Ausbildungszwecken begleiten.
- 8.
- Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das unter Nummer 6 genannte Dokument aus. Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Der Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei seinen Untersuchungen kann der Inspektor vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Er erstellt seinen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Er unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän und der Regierung des Inspektors übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Werden Verstöße gegen die Empfehlungen festgestellt, so setzt der Inspektor — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats hiervon in Kenntnis und meldet sie der ICCAT und jedem Inspektionsschiff des Flaggenstaats, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
- 9.
- Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um Widerstand gegen einen Inspektor des eigenen Landes oder um Nichtbeachtung seiner Anweisungen.
- 10.
- Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich.
- 11.
- Die Vertragsregierungen prüfen und behandeln die Berichte von ausländischen Inspektoren im Rahmen der Regelung nach denselben einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.
- 12.
- a)
- Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT jährlich bis zum 1. März über die vorläufigen Pläne für ihre Beteiligung an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.
- b)
- Die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt.
Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
- 13.
- a)
- Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt die Art des Verstoßes in seinem Bericht an.
- b)
- Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch befindlichen oder gebrauchsbereiten Fanggeräte an Bord zu kontrollieren.
- 14.
- Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Bericht fest.
- 15.
- Der Inspektor kann das Fanggerät so fotografieren, dass Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind. In diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotos beigefügt.
- 16.
- Der Inspektor ist befugt, vorbehaltlich der durch die ICCAT festgelegten Beschränkungen, die Fänge im Einzelnen zu überprüfen, um festzustellen, ob die Empfehlungen der ICCAT eingehalten werden. Er teilt seine Feststellungen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des kontrollierten Fischereifahrzeugs so schnell wie möglich mit (Zweijahresbericht 1974-75, Teil II).
- 17.
- Neues vorgeschlagenes Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:
© Europäische Union 1998-2021
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