ANHANG VII VO (EG) 2009/302

Regionales Beobachterprogramm

BESTELLUNG VON BEOBACHTERN

1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Januar ein Verzeichnis ihrer Beobachter.
2.
Die Beobachter verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)
ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;
b)
eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;
c)
Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
d)
hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes oder Zuchtbetriebs.

PFLICHTEN DES BEOBACHTERS

3.
Die Beobachter

a)
müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die Vertragsparteien aufstellen;
b)
müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein;
c)
müssen in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 4 wahrzunehmen;
d)
müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;
e)
dürfen nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER BEOBACHTER

4.
Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Die Beobachter auf Ringwadenfängern überwachen die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger. Insbesondere sollen die Beobachter

i)
die Fangtätigkeiten registrieren und melden;
ii)
die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;
iii)
einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;
iv)
Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;
v)
die Umsetzvorgänge registrieren und melden;
vi)
die Position des Fischereifahrzeugs während des Umsetzens überprüfen;
vii)
die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mit Hilfe von Videoaufzeichnungen;
viii)
den Namen des betreffenden Fischereifahrzeugs und dessen ICCAT-Nummer überprüfen und registrieren;
ix)
auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS (Ständiger Ausschuss für Forschung und Statistik) wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der Kommission verlangt wird.

b)
Die Beobachter in den Zuchtbetrieben überwachen die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Zuchtbetrieb. Insbesondere sollen die Beobachter

i)
die Angaben in der Umsetzerklärung und der Übernahmeerklärung (Einsetzen in Netzkäfige) überprüfen, auch mit Hilfe von Videoaufzeichnungen;
ii)
die Daten in der Umsetzerklärung und der Übernahmeerklärung bestätigen;
iii)
einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge des Zuchtbetriebs erstellen;
iv)
die Umsetzerklärung und die Übernahmeerklärung gegenzeichnen;
v)
auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Probenahmen vornehmen, wenn dies von der Kommission verlangt wird;

c)
Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber des Zuchtbetriebs Gelegenheit zu geben ist, weitere Informationen aufzunehmen;
d)
Weiterleitung des allgemeinen Berichts an das Sekretariat binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums;
e)
Wahrnehmung anderer von der Kommission vorgesehener Aufgaben.

5.
Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers und des Zuchtbetriebs als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.
6.
Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem der Zuchtbetrieb liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder der Zuchtbetrieb untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.
7.
Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal des Zuchtbetriebs gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der in Artikel 31 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals des Zuchtbetriebs beeinträchtigen.

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