Artikel 1 VO (EG) 2009/319

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 erhält folgende Fassung:

1. Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 (nachstehend „Zuchtlachs” genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Für Rückgrat vom Lachs — bestehend aus einem zum Teil mit Fleischresten bedeckten Fischknochen — das ein essbares Nebenerzeugnis der Fischwirtschaft ist und unter den KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200 eingereiht wird, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht, sofern der Gewichtsanteil der sich am Rückgrat befindenden Fleischreste nicht mehr als 40 % des Gewichts des Rückgrats vom Lachs beträgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.