Artikel 2 VO (EG) 2009/319

Die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, und die gemäß Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Antidumpingzölle werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) vorgesehene Frist von drei Jahren um zwei Jahre verlängert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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