Artikel 1 VO (EG) 2009/383

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex72171090, ex72172090, ex73121061, ex73121065 und ex73121069 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden. Vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der 6 anderen Drähte.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcodes
Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao 0 % A899
Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang 31,1 % A952
Alle übrigen Unternehmen 46,2 % A999

(3) Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannte Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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