Artikel 2 VO (EG) 2009/388

(1) Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt:

a)
die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt;
b)
die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit;
c)
eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozess gewonnen werden;
d)
die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(2) Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

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