Artikel 3 VO (EG) 2009/388
(1) Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(1) angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.
(2) Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.
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