Artikel 1 VO (EG) 2009/393

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex34060011, ex34060019 und ex34060090 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien” Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

a)
ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol,
b)
ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol,
c)
ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern,
d)
sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll wird wie folgt auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt:

Unternehmen Zoll (EUR je Tonne Brennmasse) TARIC-Zusatzcode
Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd. 321,83 A910
Dalian Bright Wax Co., Ltd. 171,98 A911
Dalian Talent Gift Co., Ltd. 367,09 A912
Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd. 0 A913
M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd. 0 A951
Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd. 0 A914
Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd. und verbundenes Unternehmen Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd. 0 A915
Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd. 0 A916
In Anhang I aufgeführte Unternehmen 345,86 A917
Alle übrigen Unternehmen 549,33 A999

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Die Anwendung der für die in Absatz 2 und Anhang I genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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