Artikel 2 VO (EG) 2009/393
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex34060011, ex34060019 und ex34060090 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
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