Artikel 3 VO (EG) 2009/393
Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie
- a)
- die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007, nicht ausgeführt hat;
- b)
- mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist; und
- c)
- nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist;
kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 345,86 EUR je Tonne Brennmasse zugestehen.
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