Artikel 3 VO (EG) 2009/393

Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007, nicht ausgeführt hat;
b)
mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist; und
c)
nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist;

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 345,86 EUR je Tonne Brennmasse zugestehen.

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