Artikel 1 VO (EG) 2009/4
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat” alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist.
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