Artikel 33 VO (EG) 2009/4
Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.
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