Artikel 55 VO (EG) 2009/4
Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
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