ANHANG V VO (EG) 2009/4

ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG BESONDERER MASSNAHMEN

(Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(1))

TEIL A

1.
ERSUCHENDE ZENTRALE BEHÖRDE

1.1. Bezeichnung: …

1.2. Anschrift:
1.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach: …
1.2.2.
PLZ und Ort: …
1.2.3.
Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

1.3. Telefon: …

1.4. Telefax: …

1.5. E-Mail: …

1.6. Aktenzeichen: …

1.7. Für die weitere Bearbeitung des Ersuchens zuständige Person:
1.7.1.
Name und Vorname(n): …
1.7.2.
Telefon: …
1.7.3.
E-Mail: …

2.
ERSUCHTE ZENTRALE BEHÖRDE

2.1. Bezeichnung: …

2.2. Anschrift:
2.2.1.
Straße und Hausnummer/Postfach: …
2.2.2.
PLZ und Ort: …
2.2.3.
Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

3.
ERSUCHEN

3.1.
Die beantragte besondere Maßnahme soll dazu dienen,

3.1.1.
 den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen helfen (siehe 3.3 und 3.4)
3.1.2.
 die Erlangung einschlägiger Auskünfte über das Einkommen oder das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person zu erleichtern (siehe 3.3 und 3.4)
3.1.3.
 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder andere Beweismittel, zu erleichtern
3.1.4.
 Unterstützung bei der Feststellung der Abstammung zu erlangen
3.1.5.
 Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern
3.1.6.
 die Zustellung eines Schriftstücks zu erleichtern

3.2.
Begründung des Ersuchens:

… … … … …

3.3.
Die Informationen, um die ersucht wird, betreffen:

3.3.1.  die folgende verpflichtete Person
3.3.2.  die folgende berechtigte Person

3.4.
Erbetene Informationen

3.4.1.  Derzeitige Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person
3.4.2.  Einkommen der verpflichteten Person/berechtigten Person:
3.4.3.  Vermögen der verpflichteten Person/berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person/berechtigten Person
Die berechtigte Person hat die Abschrift einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem entsprechenden Formblatt, vorgelegt.
JaNein
 Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person könnte die effektive Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009). Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

TEIL B

4.
AKTENZEICHEN DER ERSUCHTEN ZENTRALEN BEHÖRDE: …

5.
FÜR DIE WEITERE BEARBEITUNG DES ERSUCHENS ZUSTÄNDIGE PERSON:…

5.1. Name und Vorname(n): …

5.2. Telefon: …

5.3. Telefax: …

5.4. E-Mail: …

6.
ERGRIFFENE MASSNAHMEN UND ERZIELTE ERGEBNISSE

… … … …

7.
EINGEHOLTE INFORMATIONEN

7.1.
Ohne Rückgriff auf die Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:

7.1.1. Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person:
NeinJa (bitte angeben):
… …
7.1.2. Einkommen der verpflichteten Person/berechtigten Person:
NeinJa (bitte angeben):
… …
7.1.3. Vermögen der verpflichteten Person/berechtigten Person:
NeinJa (bitte angeben):
… …

7.2.
In Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:

7.2.1. Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person:
NeinJa (bitte angeben):
… … …
7.2.2. Vorhandensein von Einkommen der verpflichteten Person:
NeinJa
7.2.3. Vorhandensein von Vermögen der verpflichteten Person:
NeinJa

WICHTIG

(bei Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) Mit Ausnahme der Informationen, die sich einzig darauf beziehen, ob eine Anschrift, Einkommen oder Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat bestehen, dürfen vorbehaltlich der Anwendung der Verfahrensregeln vor einem Gericht die Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 nicht der Person bekannt gemacht werden, die die ersuchende Zentrale Behörde angerufen hat (Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).

8.
DIE ERBETENEN INFORMATIONEN KÖNNEN NICHT MITGETEILT WERDEN

Die ersuchte Zentrale Behörde ist aus folgenden Gründen nicht in der Lage, die ersuchten Informationen zu liefern: … … … Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.