ANHANG VIII VO (EG) 2009/4

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG

(Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(1))

Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.

1.
Ersuchende Zentrale Behörde

1.1. Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: …

1.2. Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person: …

2.
Ersuchte Zentrale Behörde

2.1. Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: …

2.2. Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

2.2.1. Name und Vorname(n): …

2.2.2. Telefon: …

2.2.3. Telefax: …

2.2.4. E-Mail: …

3. Eingangsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

4.
Erste Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags unternommen wurden bzw. werden sollen

… … … …

5.
Erforderliche zusätzliche Schriftstücke oder Informationen (bitte angeben)
… … …

Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt.

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

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