Artikel 1 VO (EG) 2009/401
(1) Diese Verordnung sieht eine Europäische Umweltagentur (nachfolgend als „die Agentur” bezeichnet) und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes vor.
(2) Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten:
- a)
- objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können, und hierfür
- b)
- die nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben werden.
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