Artikel 2 VO (EG) 2009/401
Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzung erfüllt die Agentur folgende Aufgaben:
- a)
- Einrichtung — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — und Koordinierung des in Artikel 4 genannten Netzes; in diesem Rahmen stellt die Agentur die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Daten — insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen — sicher;
- b)
- Bereitstellung — für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten — der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von sinnvollen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und -vorschriften erfüllen kann;
- c)
- Unterstützung der Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen durch geeignete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen (unter anderem durch Beteiligung an der Ausarbeitung von Fragebögen, Bearbeitung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Verbreitung der Ergebnisse) entsprechend dem Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur mit dem Ziel der Koordinierung der Berichterstattung;
- d)
- auf Ersuchen und, sofern dies mit dem Jahresprogramm der Agentur vereinbar ist, Beratung einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass die Erfüllung der übrigen in diesem Artikel festgelegten Aufgaben durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird; eine solche Beratung kann auf besonderes Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung durch Gutachter einschließen;
- e)
- Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, sowie Ausbau und Weiterführung eines Referenzzentrums für Umweltinformationen; die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;
- f)
- Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren auf geeignetem Wege;
- g)
- Förderung einer Berücksichtigung europäischer Umweltinformationen in internationalen Umweltüberwachungsprogrammen wie denjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchgeführt werden;
- h)
- alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der sowie die Tendenzen und Aussichten für die Umwelt, ergänzt durch Indikatorenberichte über spezifische Schwerpunktthemen;
- i)
- Förderung der Entwicklung und der Anwendung von Verfahren zur Vorhersage im Umweltbereich, damit rechtzeitig geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können;
- j)
- Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Umwelt;
- k)
- Förderung des Informationsaustausches über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden;
- l)
- Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 genannten Einrichtungen und Programmen;
- m)
- umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck;
- n)
- Unterstützung der Kommission beim Austausch von Informationen über die Entwicklung der Verfahren und bewährtesten Praktiken für Umweltverträglichkeitsprüfungen;
- o)
- Unterstützung der Kommission bei der Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse einschlägiger Umweltforschungen in einer Form, die von größtmöglichem Nutzen für die Formulierung einer Politik ist.
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