Artikel 3 VO (EG) 2009/401
(1) Die wichtigsten Tätigkeiten der Agentur sollen so weit wie möglich die Erfassung aller Informationen zur Beschreibung des derzeitigen und voraussichtlichen Zustandes der Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten ermöglichen:
- a)
- Umweltqualität;
- b)
- Umweltbelastungen;
- c)
- Umweltempfindlichkeit;
wobei diese Gesichtspunkte in den Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu stellen sind.
(2) Die Agentur liefert Informationen, die unmittelbar zur Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft verwendet werden können.
Folgende Gebiete haben Vorrang:
- a)
- Luftqualität und atmosphärische Emissionen;
- b)
- Wasserqualität, Schadstoffe und Wasserressourcen;
- c)
- Zustand des Bodens, der Tier- und Pflanzenarten und der Biotope;
- d)
- Nutzung des Bodens und der natürlichen Hilfsquellen;
- e)
- Abfallbewirtschaftung;
- f)
- Geräuschemissionen;
- g)
- umweltgefährdende Chemikalien;
- h)
- Schutz der Küstengebiete und der Meere.
Es werden insbesondere Phänomene erfasst, die grenzüberschreitenden Charakter haben, mehrere Länder betreffen oder weltweit zu beobachten sind.
Ferner wird der sozioökonomischen Dimension Rechnung getragen.
(3) Darüber hinaus kann die Agentur beim Austausch von Informationen mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, auch mit dem Europäischen Netz zur Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft (IMPEL-Netz).
Bei ihrer Tätigkeit vermeidet die Agentur Überschneidungen mit Tätigkeiten, die bereits von anderen Stellen und Einrichtungen in Angriff genommen worden sind.
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