Artikel 4 VO (EG) 2009/401

(1) Das Netz umfasst Folgendes:

a)
die wichtigsten Bestandteile der einzelstaatlichen Informationsnetze;
b)
die innerstaatlichen Anlaufstellen;
c)
die themenspezifischen Ansprechstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze — insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten vorrangigen Bereichen — einschließlich der zuständigen Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur ihren Beitrag leisten könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollständigen geografischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen — mit der Agentur zusammen und beteiligen sich gemäß dem Arbeitsprogramm der Agentur an den Arbeiten des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, indem sie landesweit Daten sammeln, zusammenfassen und analysieren.

Die Mitgliedstaaten können sich auch zusammenschließen, um bei diesen Tätigkeiten grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten.

(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere unter den Stellen gemäß Absatz 2 oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine „innerstaatliche Anlaufstelle” benennen, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur, den dem Netz angeschlossenen Stellen oder sonstigen Einrichtungen, einschließlich der in Absatz 4 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bis zum 30. April 1994 festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten.

Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes besondere Aufgaben wahrnimmt.

Diese Stellen arbeiten mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen zusammen.

(5) Die themenspezifischen Ansprechstellen werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verwaltungsrat für einen Zeitraum benannt, der nicht länger sein darf als die Laufzeit des Mehrjahres-Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 4. Diese Benennungen können jedoch verlängert werden.

(6) Die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen muss in dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(7) Die Agentur überprüft insbesondere anhand des Mehrjahres-Arbeitsprogramms in regelmäßigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzes gemäß Absatz 2 und nimmt daran die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Mitteilungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

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