Artikel 5 VO (EG) 2009/401
Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.